Händler-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
(1) Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
(3) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Schriftform
(1) Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß wir dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
(3) Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in einer dem § 126b BGB entsprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird.
(4) Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige Erklärungen, insbesondere Garantien, Erklärungen zur Beschaffenheit oder Verwendungseignung der Ware oder zur Gewährleistung, abzugeben.
§ 3 Preise / Verpackungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage, Versicherung und Inbetriebnahme. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
(2) Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
(4) An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
§ 4 Zahlung / Skonto / Zahlungsverzug
Forderungen
(1) Unsere Forderungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Bei Zahlungen innerhalb von acht Tagen gewähren wir 2 % Skonto; dies gilt nicht für Zahlungen mit Wechseln. Der Skonto-Abzug errechnet sich aus dem Netto-Rechnungsbetrag und ist nur zulässig, wenn alle früher fälligen und unbestrittenen Forderungen bezahlt sind. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Jegliche Zahlungen haben in EUR (€) zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(2) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten.
(3) Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, daß er den Verzug nicht zu vertreten hat.
(4) Ist der Vertragspartner aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Vertragspartner getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.
§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
(2) Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte - auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages – durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Leistungverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung
(1) Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.
(2) Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragsparter die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.
(3) Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzten. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
§ 7 Lieferung / Gefahrübergang / Lieferverzug
(1) Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Im übrigen sind Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.
(2) Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verläßt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen bzw. einen Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Vertragspartner abstimmen.
(3) Wir können vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, der Vertragspartner macht ein berechtigtes Interesse an einer Gesamtlieferung geltend.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht unabhängig davon, ob die Beförderung durch uns, durch den Vertragspartner oder durch Dritte erfolgt, mit Beginn der Verladung der Ware auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versendungskosten tragen. Verzögert sich die Verladung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Verladebereitschaft.
(5) Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluß nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um zwei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Wird aus den genannten Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung unterrichten und im Falle der Unmöglichkeit bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.
(6) Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn wir haben zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(7) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.
(8) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Brutto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sein denn ein geringerer Schaden wird uns nachgewiesen; die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Die Gefahr geht in diesem Falle mit dem Tage der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Vertragspartner auf diesen über.
§ 8 Haftung für Sachmängel
Unsere Haftung für Sachmängel folgt den nachstehenden Regelungen vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 9 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich durch Versendung der Mängelrüge an unseren Geschäftssitz zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner.
(2) Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.
(3) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haften wir nur dann, wenn wir sie veranlaßt haben; in solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, die Kaufentscheidung des Vertragspartners auch tatsächlich beeinflußt hat. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis dafür, daß die öffentliche Äußerung ursächlich für die Kaufentscheidung war.
(4) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verändert wurde. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
(a) Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten.
Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der Ziffer 11. – Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
(5) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne daß dies zwingend erforderlich war.
(6) Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.
(7) Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 11.
(8) Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache ausgeschlossen.
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
(9) Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
(10) Gebrauchte Ware liefern wir unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst eine zwingende Haftung vorsieht.
(11) Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache. Garantien werden von uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.
§ 9 Lieferantenregreß
Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen eines Endverbrauchers wegen Mängeln neu hergestellter beweglicher Sachen gemäß §§ 478, 479 BGB gelten anstelle der vorstehenden Ziffern 8.4, 8.5, 8.6, 8.9 und 8.10 die gesetzlichen Regeln mit folgenden Ergänzungen:
(1) Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB kommen nur zur Anwendung, wenn neu hergestellte und von uns verkaufte Ware vom Vertragspartner oder dessen inländischen Kunden letztlich an einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB verkauft wird. Die Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte oder generalüberholte Waren.
(2) Die Erleichterungen des Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB gelten darüber hinaus nur, wenn die an den Endverbraucher ausgelieferte Sache identisch ist mit der Sache, die wir an unseren Vertagspartner geliefert haben. §§ 478, 479 BGB gelten also nicht, wenn die von uns ausgelieferte Ware vom Vertragspartner oder dessen Kunden oder Abnehmern verändert, verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden oder umgebaut wurde. §§ 478, 479 BGB gelten auch dann nicht, wenn wir nur Teile geliefert haben, die in andere Produkte eingebaut wurden, die dann ihrerseits an den Endverbraucher gelangt sind.
(3) Wir haften im Regresswege nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über die Beschaffenheit der dem Endverbraucher überlassenen
Sache ergibt, die mit dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die wir mit unserem Vertragspartner getroffen haben. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der §§ 478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Kunden getroffen haben.
(4) Der Vertragspartner kann sich auch dann nicht auf die §§ 478, 479 BGB berufen, wenn der Vertragspartner oder seine inländischen Abnehmer gegenüber ihren Vertragspartnern die Geltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften modifiziert haben; dies gilt insbesondere dann, wenn im grenz¬über¬schreitenden Handel die Anwendung des UN-Kauf¬rechts¬über¬ein¬kom¬mens (CISG) ausgeschlossen wurde.
(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung der von uns bezogenen Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder vermuteter Mängel die Auslieferung an seine Abnehmer zu unterlassen; die Durchführung der Untersuchung und das Ergebnis sind vom Vertragspartner zu dokumentieren.
(6) Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Auflistung der Ware zu übersenden, die sich ein Jahr nach Lieferung durch uns noch in seinem Besitz befindet. Wird der Vertragspartner auf Reparatur oder Nachlieferung eines Gegen-standes in Anspruch genommen, hat er uns davon unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst durchzuführen. Er hat uns die Ware zu diesem Zweck zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Der Ersatzanspruch nach § 478 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn wir innerhalb angemessener Frist die vom Endverbraucher verlangte Nacherfüllung nicht geleistet haben oder sie ablehnen.
(7) Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten §§ 478, 479 BGB nicht. Es gilt im übrigen Ziffer 11 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(8) Für den Fall, dass der Vertragspartner im Wege des Rückgriffs zur Erklärung des Rücktritts oder der Minderung oder zur Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt ist, können wir Gewährleistungsansprüche, die uns wegen desselben Mangels gegen unsere Lieferanten zustehen, erfüllungshalber an den Vertragspartner abtreten.
Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Vertragspartner eine pauschale Abgeltung anzubieten; wenn der Vertragspartner unserem Angebot nicht binnen 14 Tagen widerspricht, sind alle Ansprüche des Vertragspartners wegen des reklamierten Mangels mit Zahlung der angebotenen Pauschale erledigt; wir werden den Vertragspartner auf diese Rechtsfolge bei Unterbreiten des Angebots hinweisen.
§ 10 Haftung für Rechtsmängel
(1) Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Dass von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Vertragspartner gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Vertragspartner ursächlich ist.
(2) Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(3) Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer 8.9. entsprechend.
(4) Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.
(5) Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt oder der Vertragspartner uns von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.
(6) Im Falle eines Lieferanten-Regresses nach einem Gewährleistungsfall bei Endverbrauchern gelten §§ 478, 479 BGB und Ziffer 9. dieser Bedingungen entsprechend.
§ 11 Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen
1.
(1)Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadenersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Vertragpartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
(3) Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
(4) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Um¬welt¬haftpflichtgesetz etc.).
2. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
3. Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
§ 12 Schutz- und Rücksichtnahmepflichten
Unser Vertragspartner ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechtes berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
(2) Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlich Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
(5) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.
(7) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(8) Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Ist für den Vertragspartner ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, erlischt die Befugnis des Vertragspartners, den Liefergegenstand weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht uns der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Vertragspartner sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an uns abgetretene Forderung einzuziehen.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
§ 14 Hemmung der Verjährung
(1) Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet spätestens drei Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sein denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlung an.
§ 15 Schutzrechte / Geheimhaltung
(1) Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Vertragspartner dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Vertragspartner auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Vertragspartner hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
(2) Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustandekommt.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 16 Schlußbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Detmold. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.
(4) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner ist Detmold. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.
(5) Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.
II. Kundeninformationen
1. Identität des Verkäufers
Viva Decor Creative Colors GmbH
Meierweg 8
32108 Bad Salzuflen
Deutschland
Telefon: +49 (0) 52 22 - 36 336 - 0
E-Mail: info@viva-decor.de
ERP-Registrierungsnummer: FR269231_01FOLV
Alternative Streitbeilegung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.
Letzte Aktualisierung: 01.03.2024